Die BUGES Vorstände Stefan Folberth und Rolf Schneider haben Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 18. September getroffen. Sein Büro beantwortet die Fragen wie folgt:
Sehr geehrter Herr Folberth,
vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Bundesgesundheitsminister Spahn vom 17.09.2021, in dem Sie ausführlich auf die aktuelle Versorgungssituation und –Strukturen im Bereich der ambulanten Geriatrie eingehen. Ich wurde gebeten, Ihnen auf Ihre Fragen zu antworten.
Konkret möchten Sie wissen, welchen Stellenwert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) der ambulanten Geriatrie künftig zuschreibt und ob die Etablierung der Facharztbezeichnung des ambulanten Geriaters als Abrechnungsvoraussetzung spezifischer Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM-Katalog möglich ist.
Aus Sicht des BMG ist bei der gesundheitlichen Versorgung hochbetagter und vulnerabler Patientengruppen eine enge Kooperation der verschiedenen Versorgungsebenen und ärztlichen Fachdisziplinen von hoher Bedeutung für einen nachhaltigen Behandlungserfolg. Gerade die ambulant tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte spielen hierbei eine entscheidende Rolle, Zustandsverschlechterungen und Krankenhauseinweisungen durch eine bedarfsgerechte und präventive Versorgung frühzeitig zu verhindern. Hier bietet der beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angesiedelte Innovationsfonds die Möglichkeit, innovative Versorgungskonzepte, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, zu erproben. Mit dem Innovationsfonds (§§ 92a und b SGB V) werden aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Vorhaben gefördert, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. Vor diesem Hintergrund werden derzeit im Rahmen des Innovationsfonds in verschiedenen Regionen Deutschlands auch diverse Modellprojekte gefördert, die bei der geriatrischen Versorgung eine bessere Verzahnung der Sektoren etablieren und die Rolle der ambulanten Versorgung stärken (z.B. „GerNe“ oder „Optimal@NRW“).
Im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) existieren bereits GOP für die ambulante geriatrische Versorgung, die sich in Vergütungen für ärztliche Leistungen der hausärztlichen geriatrischen Versorgung (03360-03362) und der spezialisierten Geriatrie (30.13) aufteilen. Insbesondere die GOP 30981 und 30984-30986 dürfen nur durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Zusatzbezeichnung Geriatrie oder vergleichbarer Zusatzkenntnisse abgerechnet werden, wodurch eine direkte Konkurrenzsituation mit Hausärztinnen und Hausärzten (ohne diese Zusatzkenntnisse) vermieden wird. Grundsätzlich orientiert sich die ärztliche Weiterbildung und die Anerkennung verschiedener Facharztdisziplinen nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Die dort jeweils enthaltenen Vorgaben für eine Zusatz-Weiterbildung Geriatrie bilden die Grundlage zur Abrechnung der o.g. GOP der spezialisierten Geriatrie. Ob in Zukunft über die bestehenden Regelungen hinaus eine Facharztdisziplin Geriatrie in die Weiterbildungsordnungen aufgenommen wird, obliegt den hierfür zuständigen Landesärztekammern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stefan Biebinger
Referent